Geförderte Weiterbildungen mit Bildungsgutschein oder
Qualifizierungschancengesetz

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Starten Sie Ihre geförderte Weiterbildung mit AZAV-Bildungsgutschein

Mit Bildungsgutschein zu Ihrem Traumjob

Ihr Erfolg ist unser Ziel – lassen Sie sich von uns persönlich und individuell beraten, welche Kursmodule für Ihre Ziele und Bedürfnisse am besten geeignet sind. Machen Sie den nächsten Schritt für eine erfolgreiche Karriere mit einer Weiterbildung, die wirklich weiterbringt!

Zukunft gestalten – mit geförderter Weiterbildung und dem Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit und des Jobcenters!

Steigern Sie Ihre Karrierechancen und machen Sie sich fit für die Arbeitswelt von morgen! Mit dem Bildungsgutschein finanzieren die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter Ihre berufliche Weiterbildung oder Umschulung – inklusive aller anfallenden Nebenkosten wie Fahrt und Unterkunft.

Nutzen Sie die Chance, Ihre beruflichen Kompetenzen zu erweitern, ohne dabei finanziellen Druck zu spüren. Jeder Kurs ist ein Schritt in eine stabilere berufliche Zukunft und steht Ihnen auf KURSNET, der umfangreichen Datenbank der Agentur für Arbeit, zur Verfügung.

Geförderte Weiterbildungen nach Qualifizierungschancengesetz

Geförderte Weiterbildung speziell für Unternehmen und deren Beschäftige

Mit geförderter Weiterbildung zur Spitzenleistung in Ihrem Unternehmen – dank der Qualifizierungsoffensive des Bundes!

Seit 2019 bietet die Arbeitsagentur Unternehmen umfassende Unterstützung, um gezielt in die Zukunft zu investieren.  Unternehmen, die Kurzarbeit angemeldet haben, können nun von speziellen Förderprogrammen profitieren, die Weiterbildung für Kurzarbeitende einfach und bequem ermöglichen.

Alle geförderten Weiterbildungen für Beschäftige aneigen >>

Kontaktanfrage

Das Angebot von "HECKER CONSULTING" richtet sich ausschließlich an Unternehmen und Behörden (iSv § 14 BGB). Verbraucher (§ 13 BGB) sind vom Vertragsschluss ausgeschlossen. Mit Absendung der Anfrage bestätigt der Anfragende, dass er nicht als Verbraucher, sondern in gewerblicher Tätigkeit handelt. § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 und S. 2 BGB (Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr) finden keine Anwendung.

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